Zwischen Herrn Hofrath Hirt und dem Buchhändler Reimer, ist folgender Zum Vertragsentwurf von Hirt siehe 01.10.1820.
[Schließen]Vertrag über den Verlag eines Werkes, die Geschichte
der Baukunst betreffend, verabredet und abgeschlossen worden:
1.) Das Werk wird in Quarto gedruckt, in der Größe und mit den Lettern, wie die Schriften der königlichen Akademie der Wissenschaften erscheinen.
2.) 1825 kam es wegen des größeren Umfangs der beiden
Bände und der Honorarzahlung zu „Differenzen“ zwischen Hirt und Reimer. Ein Schreiben von
Reimers Schwager, Justizkommissar Reinhardt, an seinen Kollegen
Justizrat Kunowski vom 21. November 1825 vermittelt einen Eindruck von
den Bemühungen, den Streit juristisch zu begründen, dennoch aber gütlich
zu schlichten. „Nach dem vom H. Hirt unterzeichneten Contract, welcher
vor mir liegt, sollte das Werk desselben, die Geschichte der Baukunst, 2
mäßige Bände von etwa 50 bis 60 Bogen für beide
ausmachen, u der Druck sogleich nach Vollziehung des Vertrags beginnen.
An Honorar sollte nach § 4 u 9 gzahlt werden 1 Friedr.d'or für den
gedruckten Bogen sofort nach Beendigung des Drucks jedes Bandes. Würde
sich hiernächst bis zur Ostermesse 1823 ein Absatz von wenigstens 200
Exemplaren ergeben haben, so sollte der H. Verfasser noch 1 Frd'or für den Bogen, sonst aber u. wenn der Absatz bis
zu dem gedachten Termine geringer ausfiele, nur ½
Frd'or erhalten, u hiehmit jede weitere Verbindlichkeit des
Verlegers getilgt sein. / Das Werk hat während des
Drucks eine Ausdehnung von 19 Bogen
erhalten; es sind davon nach Angabe meines Schwagers nicht 150 Exemplare
abgesetzt u die Kosten des Drucks bis jetzt nicht gedeckt worden. Mein
Schwager hat dem H. Verfasser ⅓ Friedr.d'or gezahlt. / Hätte der H.
Verfasser die Veränderung in Ansehung des Umfangs seines
Werks noch vor dem Druck gemacht u. angezeigt,
so würde nach LandRecht Theil I Titel 11 §
1008 mein Schwager die Wahl gehabt haben, sich dieselbe gefallen zu
lassen oder von dem Vertrage wieder abzugehen. Allein die Aenderung
wurde gemacht im Fortgange des Drucks, der contractmäßig sogleich
anfieng; u hier tritt also der folgende § 1009 l. c. ein. Nach diesem
haftet der Schriftsteller für eine solche ohne die Einwilligung des
Verlegers (hier gegen den Inhalt eines schriftlichen Vertrags) gemachte
Aenderung dem letzteren für allen daraus entstehenden Schaden, u kann
also am wenigsten Vortheil für sich selbst daraus ziehen wollen. / H. p
Hirt hatte contractmäßig zu fordern das Honorar für 60 Bogen à ½ Frd'or,
u ist mithin durch die empfangenen 92 Frd'or mehr als befriedigt. Er
würde sogar meinem Schwager zum Schadenserssatz verbunden sein wegen der
nicht gedeckten Druckkosten u. wegen des durch den Umfang des Werks
verminderten Absatzes wenn dieser deshalb Ansprüche machen wollte. / Ich
kann wie gesagt in Sachen meines Schwagers nicht eigentlich
Schiedsrichter sein. Hast du aber dieser Ansicht in Facto oder jure
etwas entgegenzusetzen, so theile es mit u. mein Schwager wird Gründen
Gehör geben. Willst du eine Conferenz, so bin ich zu jeder Zeit bereit.
Vielleicht könnten wir die Sache in der nächsten juridica besprechen
(die der Reihe nach künftigen Montag bei dir sein wird) u hierbei die
Meinung der Collegen hören“. Kunowski schreibt am 19. November 1825:
„Auf Deine gefällige Erwiderung meines Schreibens in Betreff der
zwischen Deinem Schwager Reimer und dem Professor Hirth obwaltenden
Differenzen, beehre ich mich zu antworten, daß unter diesen Umständen
die von mir in Vorschlag gebrachte Conferenz heute wohl nicht Statt
finden wird. Ich bitte Dich zugleich aber wenn Dich Dein Schwager noch
zum Schiedsrichter in dieser Sache wählen solte mir dies bald bekannt zu
machen“ (beide Schreiben im Verlagsarchiv Walter de Gruyter, SBB PK,
Handschriftenabteilung, Dep. 42 R 1: Hirt, Aloys vgl. Doris Reimer:
Passion und Kalkül, 1999, S. 216f.: „Hirt bekam also, obgleich sein Werk
fast doppelt so umfangreich wie geplant ausfiel, wie vereinbart 1 Frd'or
für den Bogen. Erst als Hirt auch noch Anspruch auf den Nachschuß erhob,
weigerte sich Reimer zu zahlen.“ Dort auch die Schlussfolgerung, dass
Hirt sich mit Reimer gütlich geeinigt zu haben scheint, da sonst der
Vertrag vom 2.1.1827 wohl nicht zustande gekommen wäre).
[Schließen]Das Ganze wird zwei mäßige Bände, von etwa 50 bis 60 Bogen beide
ausmachen.
3.) Die Zeichnungen werden entweder radirt oder lithografirt.
4.) Für den Druckbogen beträgt der Preis zwei vollwichtige Friedrichsd'or unter nochbenannter Modification.
5.) Die Zeichnungen insgesammt liefert der Herr Verfasser frey und der Verleger hat nur die Unkosten des Stechens u.s.w. zu tragen.
6.) Der Druck muß mit der Vollziehung des Contraktes beginnen, und dann unausgesetzt fortgehen, so daß wenigstens alle 14 Tage drei Bogen fertig werden. | 2
7.) Gleichzeitig und anhaltend muß auch der Kupferstich betrieben werden, so daß die Kupfer zu jedem Bande gleichzeitig fertig werden.
8.) Der erste Band muß Zur Ostermesse, vgl. zu 01.10.1820.
[Schließen]auf Ostern und der zweite Zur Michaelismusse, vgl. zu 01.10.1820.
[Schließen]auf Michaelis 1821 erscheinen. Im Fall (unvorhergesehener Unfälle abgerechnet) durch
Schuld eines der beiden contrahirenden Theile die Zeit der Erscheinung nicht
erfüllt würde, so zahlt der schuldige Theil dem andern für jde 3 Monate Verzug,
über die im Contrakt bestimmten Termine 50 reichstaler Gold.
9.) Die Zahlung des Honorars erfolgt gleich nach Beendigung des Drucks jedes Bandes mit 1 Friedrichsd'or für den gedruckten Bogen. Falls sich jedoch bis zur Ostermesse 1823 ein Absatz von wenigstens 200 Exemplaren ergeben hätte, so erhält der Hr. Verfasser für jeden gedruckten Bogen annoch 1 Friedrichsd'or und zwar die darnach ausgemittelte Summe halb zur Ostermesse 1823, halb zur Ostermesse 1824. Im Fall jedoch bis zu dem gedachten Termin der Absatz minder reichlich ausgefallen wäre, so wird nur ½ Friedrichsd'or pro Bogen Nachschuß gezahlt, und zwar Ostermesse 1824, womit in beiden Fällen alle Verbindlichkeit zu fernerer Nachzahlung von Seiten des Verlegers erlischt.
10) Jede zu stechende Platte muß vor dem Abdruck die Billigung des Hrn. Verfassers erhalten. | 3
11.) Außer dem bezeichneten Honorar erhält der Herr Verfasser dreißig Freiexemplare, und darunter sechs auf Velinpapier.
Hirt den 9 ten October 1820.