Stempel reservirt

Zwischen Herrn Hofrath Hirt und dem Buchhändler Reimer ist folgender Vertrag über den Verlag eines unter dem Titel:
Die Baukunst nach den Grundsätzen der Alten
zur Ostermesse 1809 herauszugebenden Werks geschlossen worden.

1) Die Auslagen des Verfassers für die bereits fertigen 50 Kupferplatten, welche dem Verleger nach und nach übergeben werden, betragen zu klingendem Courant gerechnet Zwölf hundert und Fünfzig Reichsthaler

2) Von dieser Summe zahlt der Verleger dem Verfasser zurück
a. 50 reichstaler bey der Vollziehung des Contractes;
b. 300 reichstaler zum 30ten Junius
c. vom October an im Laufe jedes Monats 100 reichstaler bis zur Tilgung der rückständigen 900 reichstaler

3) Das Honorar für den gedruckten Bogen beträgt zwei vollwichtige Fridrichsd'or. Dieses Honorar für das ganze Werk wird zur Hälfte den 1ten July 1809 zur andern Hälfte am 1ten November bezahlt.

4) In die Zahl der zu bezahlenden Bogen gehören nebst dem Texte auch die Vorrede, Register, Beschreibung der Kupfertafeln, und Alles was das Werk zum Gebrauche vollständig und bequem macht. Der Verfasser wird keine unnütze Linie beysetzen.

5) Das Werk erscheint in der Form mit der Güte des Papiers und mit den Lettern, wie die Ankündigung ausweiset, und zwar wählt der Verfasser die Lettern, die für Folio nicht zu klein, aber auch nicht zu groß seyn dürfen. Auch muß dem Verfasser das Papier vor dem Drucke gezeigt werden.

6) Der Druck fängt mit Johannistag ist der 24. Juni.
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Johannis
1808 an, und geht ununterbrochen fort, so daß in jedem Monate sieben bis acht Bogen wenigstens gedruckt werden. Nur Krankheit des Verfassers könnte einen Aufschub bewircken.

7) Der Verfasser übernimmt die Correctur selbst.

8) So wie ein Abschnitt gedruckt ist, überliefert der Verfasser die zu diesem Abschnitt gehörigen Kupfertafeln an den Verleger. Sollte der Verfasser während des Druckes nöthig finden, noch irgend eine Ver- | 2änderungen [!] mit den Kupfertafeln vorzunehmen, so daß er irgendeine Kupfertafel wegen einer Hauptveränderung ganz verwürfe; so geschieht dies einzig auf Unkosten des Verfassers. Kurz die Platten werden dem Verleger im besten Stande, und ganz frei überliefert.

9) Der Verleger hält es mit dem Verkauf des Werkes, wie er es für gut findet, und machet die erste Auflage so stark, wie es ihm beliebt.

10) Eine zweite Auflage kann der Verleger nicht machen, ohne den Verfasser darüber zu befragen: theils damit dieser im Stande sey, die nöthigen Verbesserungen, Zusätze und Veränderungen zu machen, theils um die gehörige Correctur zu besorgen. Im Falle einer solchen 2 ten und auch 3 ten Auflage zahlt der Verleger an den Verfasser die Summe von zwanzig Friedrichsd'or, und den Betrag der Zusätze mit zwey Friedrichsd'or für den Bogen. Die Veränderungen mit den Zeichnungen und Kupfertafeln trägt aber alsdann der Verleger.

12) Sollte aber in Zeit von sieben bis acht Jahren der Verleger auf keine neue Auflage antragen und bis dahin wenigstens drei Viertheile der ersten Auflage abgesetzt wären, hingegen der Verfasser veranlaßt seyn, ordentliche Verbesserungen und Zusätze an seinem Werke zu machen, so behält sich dieser das Recht vor, bey dem Verleger auf eine neue Auflage zu dringen, denn da dieses Werk die Arbeit seines Lebens ist, so ist ihm daran gelegen, demselben die Möglichste Vervollkommnung zu geben. Uebrigens blieben hiebey die Bedingungen dieselben, welche ich beym vorhergehenden Paragraph verzeichnet habe. Sollte der Absatz der ersten Auflage hingegen noch nicht in den eben angegebenen Maaße erfolgt seyn, so können nur die Zusätze besonders geliefert werden, und die neue Ausgabe, bleibt bis zum weitern Verkauf verschoben. | 3

13) Sollte der Verleger jetzt, oder späterhin gesonnen seyn, das Werk in die französische Sprache übersetzen zu lassen, so müßte dies unter des Verfassers Augen geschehen, oder wenigstens müßte diesem vor dem Drucke das Manuscript zur Einsicht übersandt werden. Hierfür würde derselbe nichts verlangen, als sechs Exemplare ganz frei. (Diese Anzahl Exemplare müßte ihm auch bei jeder neuen Ausgabe - deutsch oder französisch zukommen) und zwar drei auf gewöhnlichem, und drei auf Velinpapier.

14) Da die Baukunst nach den Grundsätzen der Alten - ein vollständiges Werck für sich machet; so erhält der Verleger kein Recht auf die künftig von dem Verfasser zu publizierende: Geschichte der Baukunst bey den Alten. Wenn dieser indessen, wie erhofft, Ursache haben wird, mit dem Verleger des gegenwärtigen Wercks zufrieden zu seyn, so macht er sich im Voraus verbindlich, ihm die Geschichte der Baukunst unter billigen Bedingungen vorzugsweise anzubieten.

Berlin am 30ten Aprill. 1808

Zu mehrerer Beglaubigung aller in obigem Vertrage enthaltenen Punkte ist solcher von beiden Theilen eigenhändig unterschrieben worden

[gez.] Hirt
[gez.] G. Reimer