Über die Anstellung des H. Lequine als Gießer der Akademie der Künste, worüber ein Anschreiben des hohen Ministerii vom 20 October mein Gutachten fordert, ist meine Ansicht:

Daß die königliche Akademie keines Erzgießers bedürfe: denn die königliche Akademie der Künste kann nur in zwey Beziehungen zum Staate betrachtet werden, erstlich als Lehranstalt, und zweytens als Künstlerinnung. In ersterer Rücksicht können nur jene Lehrfächer stattfinden, die in den Elementen, welche den verschiedenen Kunstzweigen zum Grunde liegen, Unterricht ertheilen. In der zweyten Beziehung können nur solche Künstler Anspruch auf Mitgliedschaft, und auf das damit verbundene Honorarium machen, deren Vorzüglichkeit die Akademie in einem der höhern Kunstzweige - welche allein Architektur, Bildkunst und Historienmahlerey sind - anerkannt hat.

Der Bittsteller aber ist in keinem der angegebenen Fälle. Einen Lehrstuhl für das Erzgießen bedarf die Akademie nicht und zur Akademie als Künstlerinnung kann Herr Lequine auch nicht gehören wollen, da er keines der höhern Kunstfächer betreibt - ja überhaupt nicht einmal ein Künstler sondern ein bloßer Techniker und Gehülfe ist, der dem höhern Künstler untergeordnet bloß nach Vorschrift mit der Hand arbeitet.

Der bloße Techniker ist ein Gewerbsmann, wie der Silberschmidt, der Gelb- Zinn- und Glockengießer, und hat ein solcher vorzügliche Verdienste, die der Staat durch eine Pension belohnen zu müßen glaubt, so gehört dies nicht für eine Akademie, sondern für ein Departement der Gewerbe.

Ferner: hat aber ein solcher Techniker, wie Herr Lequine ein Recht auf eine außerordentliche Belohnung des Staats, so sehe ich nicht ein, wie man andern ähnliche, wie z. B. den Kupferschmidt, welcher nach den Modellen von p. Rauch die Bildwerke für das Schauspielhaus in Kupfer treibt und so viele andere, die höhern Künstlern untergeordnet Dienste leisten, von einem solchen Rechte ausschließen sollte. -

Berlin den 23 October 1819.

Hirt.