An / des Hr: Hofraths Hirt Wohlgebohrn.

Wir halten es für unsere Pflicht, durch die | 2 hoechst angeordnete In lateinischer SchriftImmediat Commission noch den Versuch zu machen, von den französischen Behörden entweder die der In lateinischer SchriftAcademie genommenen Kunst- und andern Sachen In lateinischer Schriftin Natura, oder einen Schadens-Ersatz zu erhalten. Da zu leztern Zweck der Werth derselben zu wissen nothwendig ist, so ersuchen wir Ew: Wohlgeborn ergebenst, mit Hn: In lateinischer SchriftHenry gemeinschaftlich alle diese von Hn: In lateinischer SchriftDenon vorgeführte Sachen nach dem von ihm zurükgelassenen Verzeichnisse, und was Hr: In lateinischer SchriftHenry selbst noch als fehlend angeben wird, bald möglichst abzuschätzen, und Uns die In lateinischer SchriftTotal Summe des Werths derselben gefälligst anzugeben. Wir bitten aber, so viel als möglich diese Sache zu beschleunigen, da keine Zeit zu verlieren ist, u. bemerken nur noch, daß HE: In lateinischer SchriftHenry zu gleichem Zweck In lateinischer Schriftdato angewiesen worden ist.

Berlin den 21 August 1807.

[gez.] vCastillon [gez.] Gerhard
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