Mir ist so manches in der Redaktion aufgefallen, daß ich mir nicht anders zu helfen wußte, als den Abschnitt nach meiner Weise selbst zu redigiren, wie die Beylage zeiget. Ich bitte indeßen die Sache mehr nach der Ordnung als nach der Sprache und den einzelnen Ausdrücken zu beurtheilen, weil ich nur in abgebrochenen Momenten sehr geschwind schreiben mußte.

den 11ten Dec. —

Hirt | 2

Beilage:

Reglement
IV. Abschnitt.
Von den Mitgliedern.

§. 1.) Die Akademie besteht aus ordentlichen, aus fremden, oder auswärtigen Mitgliedern, und aus Korrespondenten.

§. 2.) Keiner kann für die Akademie überhaupt, sondern nur für eine bestimmte Klasse aufgenommen werden; und keiner kann in mehr als einer Klasse ordentliches Mitglied seyn. Auch kann keiner von einer Klasse zu einer andern übergehen, ohne sich einer förmlichen Wahl unterworfen zu haben.

§. 3.) Um wahlfähig zu seyn, wird unerläßlich erfordert, daß ein Mann seine Kenntniße und Forschungsgabe in den Fächern, für welche ein Mitglied zu wählen ist, durch Schriften rühmlichst erprobt habe. Dies gilt nicht bloß für die ordentlichen Mitglieder, sondern auch für die Auswärtigen, und Korrespondenten.

§. 4.) Aber zur Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes ist die anerkannte Fähigkeit eines Mannes noch nicht hinreichend. Als solches muß er seinen Wohnsiz in Berlin nehmen, und in keinen verhältnißen stehen, welche ihm die Leistung der akademischen Pflichten zu sehr erschweren, oder gar unmöglich machen würden.

§. 5.) Für gewiße Fächer, und Geschäfte bey der Akademie ist sogar angenommen über der Zeilefestgesetzet , daß die Mitglieder sich denselben ausschließlich wiedmen. Nur ein Lehramt in den Fächern, worin sie bey der Akademie thätig seyn sollen, oder ein in solche Wißenschaften einschlagendes Nebengeschäft kann zugestanden werden. Andere Mitglieder aber können auch einem mit ihren Studien in keiner Beziehung stehenden Amte vorstehen, wenn es nur von der Art ist, daß ihnen die erforderliche Lust und Zeit nicht entnommen wird, ihre akademischen Studien gehörig zu betreiben, und sie nicht bloß als Nebensache anzusehen.

§. 6.) Die Pflichten jedes ordentlichen Mitgliedes sind:
a) wenigstens zwey selbst verfaßte über der Zeileeigne Aufsäze im Laufe des Jahres in den gewöhnlichen | 3 Sitzungen vorzulesen. Dabey haben die Mitglieder, welche nach §. 5. für ein Fach ausschließlich angesezt sind, die Obliegenheit jährlich einen Bericht über den allgemeinen Zustand und die Fortschritte der Wißenschaften in ihren besondern Fächern in der Akademie vorzulesen. Ein solcher Bericht, da er nicht anders als von sehr umfaßender und beurtheilender Art seyn kann, gilt als eine von den zwey jedem Mitgliede auferlegten Pflichtabhandlungen. Aus solchen berichten verfaßen die Sekretare für die öffentlichen Sizungen (Absch. III. §. 9.) die Gesammtberichte über den Stand der Wißenschaften jeder Klasse.
b) den Akademie- und Klassenversammlungen regelmäßig beyzuwohnen.
c) zur Zeit der Preisaufgaben wenigstens eine in seiner Klasse in Vorschlag zu bringen, die eingegangenen Preisschriften mit gewißenhafter Genauheit zu lesen, und darüber sein motivirtes Urtheil entweder schriftlich oder mündlich abzugeben.
d) sich den besondern wißenschaftlichen oder das Wohl der Akademie bezweckenden Aufträgen - sey es von Seite der Akademie, oder der Klasse - ohne gegründete Ursache nicht zu entziehen.
(von den besondern Verpflichtungen, welche einzelne Mitglieder, z. B. die Vorsteher der Institute, haben, wird in der Folge die Rede seyn.)

§. 7.) Beym Eintritt in die Akademie geloben die ordentlichen Mitglieder:
a) sich den akademischen Gesetzen gemäß zu betragen;
b) in den akademischen Angelegenheiten, Obliegenheiten, und in Rücksicht der dabey übernommenen Ämtern kein anderes Tribunal zu erkennen, als die resp. Klasse, oder die Akademie, und nie einen Streit über akademische Sachen durch Appellation an äußere Gerichte zu bringen;
c) nie zur Aufnahme eines Mannes in die Akademie beyzuragen, welcher einen bürgerlich schlechten Ruf hat, oder deßen Schriften einen am linken Randunmoralischen, zanksüchtigen Charakter verriethen.

§. 8.) Die auswärtigen Mitglieder dürfen die Zahl der ordentlichen in der Klasse, | 4 worin sie aufgenommen sind, nicht übersteigen. Also kann es nur so viel auswärtige als ordentliche Mitglieder der Akademie geben. Der Ort des Aufenthaltes und die Nationalität hat bey ihrer Wahl keinen Einfluß. Der Zweck solcher Mitglieder ist bloß, um die Verdienste um die Wißenschaft zu ehren; Vortheile von von der Akademie genießen sie nicht, und haben also gegen dieselbe auch keine Verpflichtungen. Wißenschaftliche Verhältniße wird aber die Akademie mit denselben gerne kultiviren.

§. 9.) Die Korrespondenten stehen zur Akademie in der nämlichen Cathegorie, wie die auswärtigen Mitglieder. Ihre Zahl kann aber in jeder Classe doppelt so stark seyn, als die der Leztern. Die Wahl der Korrespondenten ist hauptsächlich auf solche Subjecte zu leiten, welche durch die Verhältniße, in denen sie stehen, und durch Mittheilung seltener Notizen der Akademie nüzlich seyn können.

§. 10.) Der Akademie allein steht das Recht und die Freiheit zu, ihre ordentlichen sowohl als auswärtigen Mitglieder und Korrespondenten zu wählen. Die getroffene wahl wird Sr Mayestät zur Bestätigung vorgelegt.

§. 11.) Nur die Mitglieder der Klasse, für welche ein Mitglied zu wählen ist, können Kandidaten in Vorschlag bringen. Aber von diesen können nur solche auf die Liste der Wahlkandidaten kommen, welche die erforderliche Qualification für das Fach haben, das durch irgend einen Abgang erledigt ist.

§. 12.) Die Klasse prüft die Wahlfähigkeit der Candidaten, und wenn derer mehr als drey sind; so wählt sie aus denselben die drey, welche sie für die vorzüglichsten erachtet; denn mehr als drey Candidaten kann die Classe der Akademie zur Wahl nie auf einmal vorschlagen. Die Klasse kann aber auch nur zwey, oder gar nur einen bey der Akademie zur Wahl bringen.

§. 13.) Ist die Klasse über die Wohlfähigkeit derjenigen (oder desjenigen) welche (oder welchen) sie der Akademie zur Definitivwahl vorschlagen will, so wird einer hiezu anberaumten Sizung ein Auszug aus dem Protocoll der Klasse vorgelesen, und die Akademie dergestalt mit den Verdiensten | 5 und der Wahlfähigkeit der (oder des) Candidaten bekannt gemacht. Wenigstens zwey Drittel der Mitglieder müßen anwesend seyn. Die Mehrzahl der Stimmen entscheidet für die Aufnahme, oder die Verwerfung der (oder des) Vorgeschlagenen.

§. 14.) Im leztern Falle muß sich die Klasse zu einem neuen Vorschlag vereinigen; Doch kann sie dieselben (schon ein- oder zweymal verworfenen) Candidaten wieder auf die Liste bringen; und da die Klasse in solchen Fällen einzig als der wahre und kompetente Richter anzusehen ist, kann die Akademie dem zum drittenmal vorgeschlagenen die Aufnahme nicht länger verweigern, sondern ein solcher ist hiedurch das wirklich erwählte Mitglied.

§. 15.) Derselbe Gang in Rücksicht des Vorschlages der Candidaten bey der Klasse, der Beurtheilung über die Wahlfähigkeit, des Vorschlages der Klasse bey der Akademie, und die Definitiv-Wahl durch diese hat auch bey der Aufnahme der Auswärtigen Mitglieder und Korrespondenten statt.

§. 16.) Die Klasse kann die Wiederbesezung einer Stelle auch prorogiren. | 6

Nähere Bestimmungen zu dem IVten Abschnitt.
Von den Mitgliedern.

ad §. 1.) Die Akademie hat sich überzeugt, daß die Ernennung der Ehrenmitglieder, wie manche andere Akademie sie hat, und wie auch die unserige sie bisher hatte, kein wahrer Vortheil für die Aufnahme der Wißenschaften gewährt, sondern vielmehr manchen Mißbrauch veranlaßt. Sie leistet also für die Zukunft auf die Aufnahme der Ehrenmitglieder Verzicht.
Auch wird aus wohlbedachten Gründen die Akademie nicht ferner außerordentliche Mitglieder ernennen, welche, wie es bisher geschah, dann allmählig in die vakanten Stellen der ordentlichen einzurücken pflegten.
Imgleichen glaubt sie, daß es mit dem wahren Geiste einer Akademie nicht vereinbar sey, sogenannte Adjunkten (wie die Petersburger und Münchner-Akademien zum Beyspiel sie haben) aufzunehmen. Eine Akademie ist kein Erziehungsinstitut, und sezet sich nicht mit solchen jungen Männern in Verbindung, von denen es noch problematisch ist, was in wißenschaftlicher Rücksicht aus ihnen werden mag. Die einzige Bedingung, unter welcher eine Akademie talentvolle junge Männer sich für einige Zeit adjungiren könnte, wäre ein bestimmter jährlicher Fond, um solche bald für dieses, bald für ein anderes Fach unter der Leitung der Akademie reisen zu laßen. Nach dem Ablauf der Reisejahre würde aber eine solche Verbindung mit der Akademie wieder ganz aufhören. Auf solche Plane leistet aber die Akademie vor der Hand Verzicht.

ad §. 3. Durch Schriften: Dies müßen in der Regel Druckschriften seyn; denn es ist der Akademie daran gelegen, daß nicht bloß einzelne Mitglieder die Verdienste und Fähigkeit eines Candidaten kennen, auch das gelehrte Publikum muß sich überzeugen, daß die Wahl der Akademie auf keinen Unwürdigen fiel. Es können also bloß Ausnahmen seyn, wenn die Akademie nach ungedruckten Aufsäzen sich zu Gunsten eines Candidaten entschiede.
Als nähere Bestimmung für die Wahlfähigkeit eines Candidaten wird festgesezt: | 7
a) für die physikalische Klasse:
daß ein solcher erweislich Kenntniß der allgemeinen Physik besize.
b) für die Mathematische —
daß er mit allen Theilen der theoretischen Mathematik, vorzüglich der Analysis bekannt sey.
c) für die philosophische:
daß er seinen Scharfsinn in den theoretischen Theilen der Wißenschaft, und in der Geschichte derselben erprobt habe.
c) für die historische Klaße:
daß er sich als umfaßender kritischer Forscher in einem der drey Fächer: Geschichte, Archäologie, Philologie, gezeigt habe.

ad §. 4. Hieraus erfolgt, daß, wenn ein ordentliches Mitglied seinen Wohnort verändert, oder auch nur in solcher Entfernung von dem Size der Akademie verlegt, daß es seine allseitigen Pflichten nicht mehr regelmäßig erfüllen kann, oder solche anderweitigen Geschäfte übernimmt, daß die akademische Thätigkeit dadurch gehindert wird - ein solches angesehen werden muß, welches auf die ordentliche Mitgliedschaft willkührlich Verzicht leistet; am linken Randund es tritt hiemit in die Klasse der überzähligen auswärtigen Mitglieder. Ein solches einmal ausgetretenes Mitglied kann dann in der Folge nicht wieder als ordentliches Mitglied eintreten, außer durch eine neue Vakanz, und förmliche Wahl. Hievon jedoch ist ausgenommen, wer auf den Befehl der Landesregierung einen entfernten Posten übernimmt. Er höret zwar für die Zeit auf, ordentliches Mitglied zu seyn, kann aber bey der Rückkunft wieder als solches Antheil an den akademischen Geschäften nehmen, doch ohne Anspruch auf Gehalt; und bey eintretender Vakanz in seinem wißenschaftlichen Fache hat er kein anderes recht auf den vakanten Gehalt, als jeder andere in Vorschlag gebrachte Mitbewerber.

ad §. 5. Die Akademiker, welche sich auf diese Weise blos ihren Fächern wiedmen, sind:
a) in der physikalischen Klasse: | 8
Einer für die Experimental Physik,
Einer für die Experimental Chymie,
Einer für die Botanik,
Einer für die vergleichende Anatomie
Einer für die Zoologie
Einer für die Mineralogie und Geologie.
b) in der mathematischen Klasse:
Einer für die reine theoretische Mathematik überhaupt,
Einer für die Analysis in's besondere,
Einer für die rein dynamischen Wißenschaften,
Einer für die praktische Astronomie.
c) in der philosophischen Klasse:
Einer hauptsächlich für die theoretische Philosophie,
Einer für die Geschichte der Philosophie.
d) in der historischen Klasse:
Einer für die orientalischen Sprachen,
Einer für griechische und römische Philologie,
Einer für die Archäologie,
Einer für vaterländische Geschichte,
Einer für die vaterländische Sprache.

Übernimmt nun ein solches Mitglied andere Geschäfte, die ihn an der Erfüllung der übernommenen Pflichten hindern, so verliert es hiedurch den Vortheil, der mit einer solchen höhern Stelle verbunden ist, aber nicht die Mitgliedschaft überhaupt. Als solche Hinderungen werden betrachtet: Der Eintritt in ein öffentliches Amtsgeschäft, u.s.w. In solchen Fällen, wo die Sache zweifelhaft seyn könnte, entscheidet die Klasse, wozu das Mitglied gehört.

ad §. 6. Jedes Mitglied unterwirft sich in dieser Hinsicht folgenden Anordnungen:
a) wer, nicht durch Krankheit gehindert, und ohne daß er sich mit einer Entschuldigung meldet, drey Monate hindurch, den Sitzungen, Berathschlagungen und Arbeiten der Akademie nicht beywohnt, wird vom Præsidenten erinnert. Wenn er demungeachtet nicht erscheint, und ein völliges Jahr wegbleibt, wird angesehen, daß er sich von selbst ausgeschloßen habe.
b) wer auf drey Monate verreisen will, muß es dem Præsidenten vorher anzeigen. Wer dies versäumt, und ein volles Jahr ohne Urlaub abwesend ist, geht seiner Mitgliedschaft verlustigt. | 9
c) wer, ohne Ursachen, die zur Entschuldigung genügen (worüber die Klasse entscheidet) in zwey Jahren keine seiner vier schuldigen Abhandlungen liest, verliert die Mitgliedschaft. Nacht der ersten Versäumniß erinnert der Sekretar ihn schriftlich; bey der zweyten nennet der Præsident den Saumseligen öffentlich; bey der dritten, wiederholt der Præsident dies, mit der Erinnerung, daß die vierte Versäumniß die Ausschließung nach sich ziehe. Ist der Saumselige bey dem 2ten und 3ten Termine in der Sizung nicht gegenwärtig, läßt der Præsident ihm das über ihn Gesagte durch den Sekretar melden. Der Pedell hat sich hierüber von dem Empfänger einen Empfangschein geben zu laßen.
Wer durch Vorlesen keiner Abhandlung innerhalb zwey Jahren noch der Ausschließung entgangen ist, muß in dem nächstfolgenden Jahre seine beyden gesezmäßigen Abhandlungen lesen, und wird ausgeschloßen, wenn er auch nur eine verabsäumt.

ad §. 7. c.) Darnach versteht es sich, daß, wenn ein Akademiker wegen eines in den Augen des Publikums ehrenrührigen Verbrechens zur Untersuchung gezogen wird, er als Mitglied suspendirt wird. Hiedurch geht zwar kein Gehalt verloren. Wird er aber eines solchen Verbrechens als schuldig erkannt, so verliert er mit der Publikation des Sentenzes(?) den Gehalt mit der Mitgliedschaft sogleich.

ad § 8. 9.) Die gedruckten Diplome der neu aufgenommenen auswärtigen Mitglieder und Korrespondenten enthalten den Wunsch der Akademie mit denselben in nähern wißenschaftlichen Verkehr zu treten: daß folglich man von denselben gerne gelehrte Notizen, und selbst Aufsäze und Abhandlungen zum Vorlesen in der Akademie, und zum Druck derselben in den akademischen Schriften empfangen wird. Doch lezteres nach den Bestimmungen, welche die Akademie über den Druck ihrer eigenen Schriften angenommen hat.

ad §. 9.) Zur Aufnahme eines Korrespondenten ist nicht immer der berühmte Gelehrte nöthig. Ein Mann, der in entfernten, und wenig zugänglichen Weltgegenden, als Reisender, als Kauf- | 10 oder Geschäftsmann sich aufhält, und nur in so fern Dilettant des wißenschaftlichen Betriebes ist, daß er Aufträge übernehmen, und wünschenswerthe Notizen mittheilen kann, hat allen Anspruch auf die Ehre eines Korrespondenten der Akademie.

ad §. 10. 11. 12. 13. 14.) Ein jeder in der Classe machet den Vorschlag der Candidaten schriftlich. Keiner darf seinen Sohn, oder Bruder auf die Candidatenliste bringen, und enthält, in so fern dies durch einen andern geschieht, sich seiner Stimme.

Über die Wohlfähigkeit der Kandidaten entscheidet das große zwey Drittel: also von 11. Stimmen 8; von 10, 7; von 9 und 8, 6; von 7, 5; von 6 und 5, 4; von 4, 3; von 3, 2;

Ist eine höher besoldete Stelle zu besezen, so rückt der minderte Besoldete in demselben Fache als solcher nicht ein; sondern er komt bloß auf die Wahlliste der Akademie, in so fern die Klasse im Voraus seine Wahlfähigkeit hiezu anerkannt hat. In solchem Falle enthält er sich alles Stimmens.

Es ist der Classensekretar, der dem Præsidenten die gemachte Liste der Wahlfähigen übergiebt; und dieser bestimmet dann die Zeit, wo die Mitglieder der Akademie sich zur Definitivwahl zu versammeln haben. Eine solche Anzeige geschieht wenigstens acht Tage vor der Wahl, und zwar an alle Mitglieder in Loco, und dies geschieht so oft, bis die Wahl vollendet ist.

Die Art, wie in der Akademie die Wahl selbst vorgenommen wird, bestimmt die Beylage A. und B. —

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ad § 16.) Dies ist nothwendig, weil sich nicht immer sogleich der wünschenswerthe Candidat vorfindet. Diese Prorogation geht von drey zu drey Monaten, so daß der Præsident jedesmal anzufragen hat bey der Klasse, ob die Zeit zur Wahl noch nicht eingetreten sey. Bey Prorogationen bleibt übrigens unverbrüchlich, daß die Gelder der vakanten Stellen nie zu einem Privatzweck der Klasse, sondern bloß zu gemeinschaftlichen Zwecken der Akademie verwendet werden.